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Wohnung untervermieten 2026: Erlaubnis, Vertrag & Fallstricke

Wohnung untervermieten 2026: Erlaubnis, Vertrag & Fallstricke

Wohnung untervermieten 2026: Wann der Vermieter zustimmen muss, wie der Untermietvertrag aussieht und welche Risiken Hauptmieter kennen sollten.

6 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 5. Mai 2026

Disclaimer: Flatfind.de bietet keine rechtssichere Beratung. Wenden Sie sich immer an fachkundige Stellen.

Du gehst für ein halbes Jahr ins Ausland, deine Partnerin oder dein Partner zieht aus und plötzlich ist die Miete allein nicht mehr zu stemmen, oder du möchtest ein leerstehendes Zimmer sinnvoll nutzen – Gründe, eine Wohnung unterzuvermieten, gibt es viele. Was nach einer einfachen Lösung klingt, hat juristisch aber durchaus Tücken. Wer hier Fehler macht, riskiert im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung des Hauptmietvertrags.

In diesem Ratgeber bekommst du den Überblick: Wann brauchst du eine Erlaubnis? Wann muss dein Vermieter zustimmen? Wie sieht ein wasserdichter Untermietvertrag aus? Und welche steuerlichen Aspekte solltest du nicht übersehen? Mit allen aktuellen Urteilen und auf dem Stand 2026.

Was bedeutet Untervermietung eigentlich?

Untervermietung liegt vor, sobald du als Hauptmieter eine dritte Person dauerhaft in deine Wohnung aufnimmst und ihr im Gegenzug einen Wohnraum überlässt – meistens gegen Geld, aber auch unentgeltlich. Dabei gibt es zwei grundsätzlich unterschiedliche Konstellationen:

Bei der teilweisen Untervermietung behältst du selbst einen Teil der Wohnung (z. B. ein Zimmer) und vermietest nur ein anderes Zimmer weiter. Das ist der Klassiker – Auslandssemester, längere Geschäftsreise, neue Mitbewohnerin in der bisherigen Single-Wohnung.

Bei der vollständigen Untervermietung überlässt du die komplette Wohnung einem Dritten und ziehst selbst aus. Das wird rechtlich strenger behandelt, weil du hier faktisch deine Mieterstellung weitergibst, ohne dass der Vermieter mitbestimmen kann.

Beide Varianten sind erlaubt – aber nur unter klaren Bedingungen.

Brauchst du die Erlaubnis des Vermieters?

Die kurze Antwort: Fast immer, ja. Die längere Antwort findet sich in den §§ 540 und 553 BGB.

§ 540 BGB: Der Grundsatz

Nach § 540 Abs. 1 BGB ist die Untervermietung grundsätzlich von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Du darfst Dritten den Gebrauch der Mietsache nicht ohne dessen Erlaubnis überlassen. Verweigert er die Erlaubnis aus Gründen, die in der Person des Untermieters liegen (z. B. erhebliche Bedenken), darfst du den Vertrag mit gesetzlicher Frist außerordentlich kündigen.

Gut zu wissen: Es gibt eine wichtige Ausnahme. Engste Familienangehörige – Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern – darfst du ohne Erlaubnis aufnehmen. Sie zählen rechtlich nicht als „Dritte" im Sinne des Gesetzes. Auch dauerhaft besuchende Lebensgefährten brauchen meist nicht angemeldet zu werden, solange sie nicht eigenständig dort wohnen.

§ 553 BGB: Dein Anspruch auf Erlaubnis

Hier wird's spannend für alle, die ein Zimmer untervermieten wollen. § 553 BGB gibt dir ein gesetzliches Recht auf Erlaubnis, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Du willst nur einen Teil der Wohnung untervermieten (nicht die ganze)
  2. Es liegt ein berechtigtes Interesse vor, das erst nach Vertragsabschluss entstanden ist
  3. Es gibt keinen wichtigen Grund in der Person des Untermieters, der dagegenspricht

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss der Vermieter zustimmen. Verweigert er ohne Grund, schuldet er dir laut BGH (Urteil vom 11.06.2014, Az. VIII ZR 349/13) Schadensersatz in Höhe der entgangenen Untermiete.

Was zählt als „berechtigtes Interesse"?

Die Rechtsprechung legt diesen Begriff weit aus. Anerkannt sind:

  • Finanzielle Engpässe durch Jobverlust, Trennung, Krankheit
  • Längerer beruflich oder privat bedingter Auslandsaufenthalt
  • Tod des Partners, der die Miete mitgetragen hat
  • Beziehungsende und finanzielle Notwendigkeit
  • Aufnahme einer pflegebedürftigen Person
  • Familienzuwachs, der mehr Hilfe im Haushalt nötig macht
  • Wunsch, Vereinsamung im Alter zu vermeiden

Sogar bei einer Einzimmerwohnung kann ein Anspruch bestehen – das hat der BGH 2023 (Az. VIII ZR 109/22) klargestellt. Entscheidend ist, dass du selbst die Wohnung weiterhin nutzt, auch wenn das nur ein abgeteilter Bereich ist.

Was darf der Vermieter ablehnen?

Verweigern darf der Vermieter die Erlaubnis nur bei einem wichtigen Grund. Dazu zählen:

  • Überbelegung (zu viele Personen auf zu kleiner Fläche)
  • Person des Untermieters (z. B. nachweisliche Mietnomaden-Vergangenheit)
  • Störung des Hausfriedens ist absehbar
  • Drohende Beschädigung der Wohnung
  • Zweckentfremdung (z. B. gewerbliche Nutzung von Wohnraum, Airbnb in zweckentfremdungsbeschränkten Zonen)

Wichtig: Der Vermieter muss diese Gründe konkret darlegen. Pauschale Ablehnungen sind unwirksam. Und er muss nicht die Bonität des Untermieters prüfen – das ist deine Aufgabe als Hauptmieter.

Der Untermietzuschlag: Wann darf der Vermieter mehr Miete verlangen?

Hier gibt es oft Streit. Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter einen sogenannten Untermietzuschlag verlangen, wenn er die Erlaubnis sonst nicht erteilen müsste. Allerdings nur, wenn ihm die Untervermietung ohne den Zuschlag nicht zumutbar wäre.

In der Praxis sind angemessene Zuschläge zwischen 20 und 50 Euro pro Untermieter üblich. Begründungen wie „erhöhte Abnutzung" oder „mehr Verbrauch" werden von Gerichten oft kritisch gesehen, denn die kalten Betriebskosten werden meist ohnehin nach Wohnfläche umgelegt, nicht nach Personenzahl.

Hat dir der Vermieter die Untervermietung schon im Mietvertrag generell erlaubt, kann er nachträglich keinen Zuschlag mehr verlangen (BGH, Az. XII ZR 194/93).

So sieht ein wasserdichter Untermietvertrag aus

Ein Untermietvertrag ist gesetzlich nicht zwingend schriftlich vorgeschrieben – aber dringend zu empfehlen. Er schützt beide Seiten und vermeidet Streit über Details. Hier die wichtigsten Bestandteile:

Pflichtangaben

  • Vollständige Namen und Adressen von Hauptmieter und Untermieter
  • Genaue Bezeichnung des untervermieteten Bereichs (z. B. „das hintere Zimmer mit ca. 14 m²")
  • Verweis auf den Hauptmietvertrag und die geltende Hausordnung
  • Mitnutzungsrechte für Bad, Küche, Flur, ggf. Balkon
  • Mietdauer (befristet oder unbefristet) und Kündigungsfristen
  • Höhe der Untermiete und ggf. Kaution (max. 3 Nettokaltmieten)
  • Anzahl der ausgehändigten Schlüssel
  • Hinweis auf die Erlaubnis des Hauptvermieters (als Anlage beifügen)

Optionale, aber wichtige Punkte

  • Regelung zu Schönheitsreparaturen (gilt analog zum Hauptmietvertrag)
  • Nutzung gemeinsamer Geräte (Waschmaschine, WLAN, Geschirrspüler)
  • Putzplan und Verantwortung für gemeinschaftliche Räume
  • Tierhaltung (ja/nein, Anzahl, Art)
  • Besuchsregelungen (mehrtägige Übernachtungsbesuche)
  • Verfahren bei Konflikten

Übergabeprotokoll auch bei Untervermietung

Was viele unterschätzen: Auch zwischen Hauptmieter und Untermieter solltest du ein Übergabeprotokoll erstellen. Sonst stehst du am Ende doppelt unter Druck – einmal gegenüber deinem Vermieter, einmal gegenüber deinem Untermieter. Wie du das richtig machst, liest du in unserem Ratgeber zum Übergabeprotokoll.

Achtung: Diese rechtlichen Fallstricke solltest du kennen

Untervermietung kann teuer werden, wenn man die Spielregeln ignoriert. Die häufigsten Fallstricke:

1. Untervermietung ohne Erlaubnis = fristlose Kündigung

Wer ohne Genehmigung untervermietet, riskiert eine Abmahnung und – wenn er nicht reagiert – die fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter eigentlich hätte zustimmen müssen. Hol die Erlaubnis schriftlich ein, bevor der Untermieter einzieht.

2. Gewinn aus Untervermietung

Der BGH hat 2024 (Az. VIII ZR 228/23) klargestellt: Wer aus der Untervermietung dauerhaft Gewinn erzielt, der seine eigenen Wohnkosten deutlich übersteigt, verletzt seine mietvertraglichen Pflichten. Faustregel: Die Untermiete sollte sich an deinem eigenen Quadratmeterpreis orientieren. Bei möblierter Vermietung ist ein Aufschlag von 20 bis 30 % vertretbar, mehr nicht.

3. Airbnb und Co.: Achtung Zweckentfremdung

Kurzfristige Vermietung an Touristen über Airbnb, Booking oder Wimdu wird in vielen Großstädten (Berlin, München, Hamburg, Köln, Frankfurt) durch Zweckentfremdungsverbote stark eingeschränkt oder sogar untersagt. Du brauchst meist eine spezielle Genehmigung der Stadt – plus die Erlaubnis deines Vermieters. Verstöße kosten schnell fünfstellige Bußgelder.

4. Du haftest für deinen Untermieter

Egal was dein Untermieter anstellt: Vor deinem Vermieter haftest du. Verursacht er Schäden, säumt mit der Miete oder stört den Hausfrieden – die Konsequenzen treffen dich. Wähle deinen Untermieter deshalb sorgfältig aus, prüfe Identität (Personalausweis), Bonität (idealerweise Schufa) und nimm dir Zeit für ein persönliches Kennenlernen.

5. Steuerliche Pflichten

Einnahmen aus Untervermietung sind grundsätzlich steuerpflichtig (§ 21 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Es gibt allerdings eine Geringfügigkeitsgrenze: Liegen deine Einnahmen pro Jahr unter 520 Euro, sind sie steuerfrei. Darüber hinaus muss alles in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, lassen sich aber Werbungskosten (anteilige Miete, Strom, Internet) gegenrechnen.

Kündigungsfristen für Untermieter

Hier wird oft gepokert – mit oft ungewollten Folgen.

Bei Untervermietung eines Zimmers in deiner gemeinsam bewohnten Wohnung gilt eine vereinfachte Kündigung nach § 573a BGB: Du kannst auch ohne Begründung kündigen, mit einer Frist von drei plus weiteren drei Monaten = sechs Monate insgesamt. Wichtig: Diese erleichterte Kündigung gilt nur, wenn du selbst in derselben Wohnung lebst.

Bei kompletter Untervermietung (du bist ausgezogen) gelten die normalen Kündigungsfristen für Wohnraum nach § 573c BGB: Drei Monate für den ersten Zeitraum, dann verlängerte Fristen nach 5 und 8 Jahren Mietdauer. Außerdem brauchst du dann ein berechtigtes Interesse (z. B. Eigenbedarf), um zu kündigen.

Praktische Tipps für die erfolgreiche Untervermietung

Aus der Erfahrung vieler Untervermieter haben sich folgende Best Practices etabliert:

  • Schriftlicher Vertrag ist Pflicht, mündliche Absprachen nicht beweisbar
  • Hauptvermieter informieren und Erlaubnis schriftlich einholen, bevor jemand einzieht
  • Personalausweiskopie des Untermieters in den Akten
  • Mietkaution verlangen (max. 3 Nettokaltmieten, getrennt anlegen)
  • Übergabeprotokoll mit Fotos beim Einzug und Auszug
  • Klare Regelung der Nebenkosten: Inklusive oder mit Vorauszahlung?
  • Versicherung prüfen: Hausrat- und Haftpflicht des Untermieters sind separat
  • Untermieter beim Einwohnermeldeamt anmelden – das ist Pflicht des Untermieters, aber als Vermieter musst du eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen

Wenn das Hauptmietverhältnis endet

Eine wichtige juristische Klarstellung: Endet dein Hauptmietvertrag, endet rechtlich auch der Untermietvertrag – aber nur theoretisch. Praktisch kann der Untermieter sich weigern auszuziehen, weil er einen eigenständigen Anspruch auf Räumung nur dir gegenüber hat.

Heißt: Du musst gegen den Untermieter notfalls selbst auf Räumung klagen, während du gleichzeitig vom Hauptvermieter zur Räumung gedrängt wirst. Plane deshalb die Kündigung an deinen Untermieter mindestens drei Monate vor deiner eigenen Auszugsabsicht. Sonst kann es richtig stressig werden.

Fazit: Untervermietung lohnt sich – wenn du sauber arbeitest

Eine Wohnung in Deutschland 2026 zu finden, ist kein Spaziergang. Wer einmal eine hat, will sie meist behalten – auch in Lebensphasen, in denen sie zu groß oder zu teuer wird. Die Untervermietung ist dafür eine elegante Lösung, vorausgesetzt du hältst dich an die Spielregeln: Erlaubnis einholen, sauberer Vertrag, faire Miete, gute Auswahl des Untermieters. Dann profitieren beide Seiten.

Wenn du dagegen gerade auf der Suche nach einer eigenen Wohnung bist und keine Lust mehr auf hunderte Anfragen, Massenbesichtigungen und Standardabsagen hast: Bei Flatfind drehen wir den Spieß um. Du erstellst einmalig dein Profil, und Vermieter melden sich bei dir – mit qualifizierten Angeboten, die zu deinen Kriterien passen. Auch in einem schwierigen Markt 2026 öffnen sich so neue Türen.

Übrigens: Auch beim Auszug aus einer Wohnung warten Themen, die du auf dem Schirm haben solltest – etwa die Nebenkostenabrechnung und die Rückzahlung der Kaution. Beides hängt eng zusammen mit dem Übergabeprotokoll.


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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir, einen Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

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